FAQ

  1. Wo kann man Feuerlöscher prüfen oder warten lassen?
    Antwort: Alle 2 Jahre müssen Feuerlöscher geprüft und gewartet werden. Auch nach dem Einsatz muss das Gerät wieder befüllt und geprüft werden. Jeder Feuerlöscher besitzt ein Prüfsiegel, das die nächste oder letzte Prüfung anzeigt.
  2. Kann die Feuerwehr die Feuerlöscher prüfen und warten?
    Antwort: Nein. Hierfür gibt es Fachfirmen. Im Internet oder die GelbenSeiten geben Auskunft darüber, wo sich der nächste Feuerlöscher-Service befindet.
  3. Sollte man die Feuerwehr rufen, wenn ich ein Wespen- oder Hornissennest zu Hause habe?
    Antwort: Zur Aufgabe der Feuerwehr gehört nicht die Entfernung von Insektennestern. Hornissen, Wespen und Bienen stehen unter Naturschutz! Sollte sich ein Schwarm bei ihnen eingenistet haben, rufen sie einen Schädlingsbekämpfer. Nur in bestimmten Situationen wird die Feuerwehr aktiv. Dies ist der Fall, wenn von den Insekten eine akute Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgeht, so z.B. in öffentlichen Gebäuden, Hauseingängen von Mehrfamilienhäusern, Kindergärten oder Schulen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt diese Gefahr zu beseitigen (Nutzung eines anderen Eingangs bis zum Eintreffen des Schädlingsbekämpfers).
  4. Wohnungs/Haustür verschlossen, ist die Feuerwehr zuständig?
    Antwort: Wenn man sich im eigenen Wohnraum ausgeschlossen hat, oder den Schlüssel verloren hat, sollte man zunächst den Schlüsseldienst benachrichtigen. Es ist grundsätzlich keine Aufgabe der Feuerwehr die eigene Haus-oder Wohnungstür zu öffnen. Nur in Notfällen, wie zum Beispiel eine hilflose Person befindet sich in der Wohnung, oder die Gefahr eines Brandes besteht, wird die Feuerwehr aktiv. Wird sie bei unbegründetem Verdacht dennoch gerufen, wird der Einsatz kostenpflichtig.
  5. Wasser im Keller
    Antwort: Die Wetterlage und das Klima werden immer extremer. Dies beweisen die vergangenen Jahre. Ein plötzlicher Wassereinbruch durch Starkregen oder Wasserrohrbruch sorgen in vielen Fällen für Überflutungen im Kellerbereich. Sind diese Wassermassen nicht allein mit Eimern oder Lappen aufzunehmen, ist die Feuerwehr gefragt
    Hier einige Hinweise:
    • Überschwemmte Areale sind nicht zu betreten, da die Gefahr von Elektrizität besteht
    • Strom abschalten
    • rechtzeitige Vorsorge gegen Überflutungen einleiten ( Rückschlagklappen in Abwasserrohren usw.)
  6. Verbrennen von Ästen und Gartenabfällen auf dem eigenen Grundstück
    Antwort: Grundsätzlich ist ein Verbrennen von organischem Material (Holz, Blätter usw.) genehmigungsfrei, bei einer Verbrennungsfläche von 1m x 1m bei einer Flammenhöhe von 1m. Allerdings ist die örtliche Feuerwehr im Vorfeld darüber zu informieren. Auch die unmittelbare Nachbarschaft sollte vorher in Kenntnis gesetzt werden. Entsprechende Löschmittel, wie ein unter Druck stehender Gartenschlauch, befüllte Wassereimer, sollten an der Brandstelle für den Ernstfall bereitstehen. Desweiteren sollten folgende Abstände gewährleistet sein:
    • 200m zu Autobahnen
    • 100m zu Bundes-und Landesstrassen
    • 50m zu Gebäuden und Baumbeständen
      Weiterhin sollten folgende Punkte beachtet werden:
    • nur trockenes Brennmaterial verwenden
    • der Brand muss ständig beaufsichtigt und kontrolliert werden
    • beim Verlassen muss Feuer und Glut erloschen sein
  7. Bäume sind durch Sturm umgeworfen ist die Feuerwehr zuständig?
    Antwort:  Bei Stürmen oder durch Schneelast können Bäume umstürzen, oder Äste abbrechen. Sollte der Baum wichtige Verkehrswege blockieren, oder eine Gefahr darstellen, ist die Feuerwehr zu benachrichtigen. Dies gilt für Bäume auf privatem und öffentlichem Grund. Sollte der Baum im eigenen Garten umgestürzt sein und keine Gefahr von ihm ausgeht, ist die Feuerwehr nicht zuständig. Hier ist ein entsprechendes Unternehmen zu rufen. Beachten Sie bitte: bei Unwettern arbeitet die Feuerwehr nach einer "Prioritätenliste". Es kann also eine gewisse Zeit dauern, bevor ihre Einsatzstelle bearbeitet wird.